Die Stadt St.Gallen passt Parkiergebühren an

Aufgrund des vom Stadtparlament teilrevidierten Parkierreglements hat der Stadtrat verschiedene Parkiergebühren in der Stadt angepasst sowie die Höhe der Nacht-Parkiergebühren festgelegt.

Im Weiteren wird die durchgehende Gebührenpflicht für Oberflächenparkplätze in der Weissen Zone auf das gesamte Stadtgebiet ausgedehnt. Sämtliche Änderungen treten auf den 1. November 2024 in Kraft.

Das Stadtparlament hat an seiner Sitzung vom 22. August 2023 das Parkierreglement einer Teilrevision unterzogen. Der Gebührenrahmen für einzelne Parkiergebühren wurde angepasst und die Geltungsdauer der Bewilligung für Besucherinnen und Besucher (Tageskarte) für das unbeschränkte Parkieren in der Erweiterten Blauen Zone (EBZ) auf 24 Stunden ausgedehnt. Schliesslich beschloss das Parlament die Einführung einer Bewilligungspflicht für das regelmässige nächtliche Parkieren in der EBZ. Auf dieser Grundlage mussten verschiedene Parkiergebühren sowie die Ausführungsbestimmungen angepasst werden.

Durchgehende Gebührenpflicht für Oberflächenparkplätze im übrigen Stadtgebiet

Nachdem der Stadtrat bereits per 1. Januar 2022 eine durchgehende Gebührenpflicht für Oberflächenparkplätze im Stadtzentrum eingeführt hat, werden diese im übrigen Stadtgebiet künftig ebenfalls durchgehend bewirtschaftet. Ab dem 1. November 2024 gilt folglich in der Weissen Zone im übrigen Stadtgebiet ein Nachttarif (ab Mitternacht bis 7 Uhr) sowie Sonntagstarif von CHF 1.00 pro Stunde. Im Zentrum wird zudem der Tagestarif von CHF 2.00 auf CHF 2.50 pro Stunde erhöht, der Nacht- und Sonntagstarif beträgt weiterhin CHF 1.50 pro Stunde.

Neue Nacht-Parkiergebühren für Parkplätze in der EBZ

Aufgrund der Einführung der Bewilligungspflicht für regelmässiges nächtliches Parkieren in der EBZ hat der Stadtrat Nacht-Parkiergebühren festgelegt. Wer mindestens zweimal pro Woche zwischen 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr in der EBZ parkiert, hat ab 1. November 2024 eine monatliche Gebühr zu entrichten. Wer über eine Monatsbewilligung für Anwohnende oder für Pendlerinnen und Pendler verfügt, bezahlt für eine zusätzliche Nachtparkbewilligung CHF 10 pro Monat. Wird lediglich eine Bewilligung für das regelmässige nächtliche Parkieren benötigt, ist hierfür eine Gebühr von CHF 30 pro Monat zu entrichten. Eine ausführliche Kommunikation zu diesen neuen Gebühren erfolgt vor dem Inkrafttreten.

Tageskarte für die Erweiterte Blaue Zone

Weil mit der Bewilligung für Besucherinnen und Besucher (Tageskarte) neu während 24 Stunden und nicht mehr nur am selben Tag in der EBZ parkiert werden darf, wird die Gebühr per 1. November 2024 von CHF 9.00 auf CHF 10.00 erhöht.

Gebührenpflicht für Carparkplätze

Auf dem Spelteriniplatz und an der Museumstrasse konnten Cars bis anhin gratis parkieren. Ab 1. November 2024 fällt für das Parkieren an den beiden Standorten ein Tagestarif von CHF 5.00 pro Stunde sowie ein Nachttarif (ab Mitternacht bis 7 Uhr) und Sonntagstarif von CHF 3.00 pro Stunde an.

Weitere Tarifanpassungen

Im Übrigen hat der Stadtrat auf den 1. November 2024 weitere Parkiergebühren angepasst:

  • Die Monatsbewilligung für Pendlerinnen und Pendler für Parkplätze in der EBZ wird von CHF 133 auf CHF 150 erhöht.
  • Die Gebühr für Spezialbewilligungen auf den oberirdischen Parkplätzen bei den Sportanlagen Gründenmoos und Lerchenfeld sowie in der Parkgarage Kreuzbleiche wird von CHF 30 auf CHF 40 pro Monat bzw. von CHF 342 auf CHF 456 pro Jahr erhöht.

Stellungnahme Preisüberwacher

Das Preisüberwachungsgesetz sieht vor, bei Gebührenerhöhungen zuvor den Preisüberwacher zu konsultieren. Ihm steht gegenüber den Städten und Gemeinden ein Empfehlungsrecht zu. Folgt die entscheidende Behörde den Empfehlungen nicht, hat sie ihren Entscheid zu begründen.

Der Preisüberwacher hat dem Stadtrat in seiner Stellungnahme empfohlen, die Parkiergebühren der EBZ um 37 Prozent und diejenigen der Weissen Zone um 59 Prozent zu senken. Grundlage für die Beurteilung der Parkiergebühren bildete ein vom Preisüberwacher erarbeitetes neues Kostenmodell, das die Landkosten (Opportunitätskosten der Bodennutzung) sowie die Kosten der Herstellung und Bewirtschaftung der Parkplätze berücksichtigt. Dabei ist er vom Kostendeckungsprinzip ausgegangen, welches verlangt, dass die Einnahmen aus dem Betrieb von Parkplätzen die Kosten für deren Bereitstellung nicht übertreffen.

Der Stadtrat ist den Empfehlungen des Preisüberwachers aus folgenden Gründen nicht gefolgt:

  • Öffentlicher Raum ist knapp. Entsprechend gilt es, den unterschiedlichen Ansprüchen möglichst gerecht zu werden. Der Stadtrat erachtet die Gebühren für die Beanspruchung eines Parkplatzes weiterhin als angemessen. Im Vergleich dazu wird für kommerzielle Verkaufsflächen in der Regel deutlich mehr für die Beanspruchung des öffentlichen Raums bezahlt.
  • Nach Ansicht des Stadtrats trägt der Preisüberwacher den übergeordneten Interessen der Stadt St.Gallen (Lenkungswirkung, fiskalische Interessen, Richtplan, Mobilitätskonzept 2040, städtisches Energiekonzept 2050, Reglement für eine nachhaltige Verkehrsentwicklung) keine Rechnung. Der Stadtrat ist überzeugt, dass eine Erhöhung der Parkiergebühren dazu beiträgt, die Mobilität in die verkehrspolitisch gewünschte Richtung zu steuern. Der Öffentliche Verkehr sowie der Fuss- und Veloverkehr sollen gefördert, die Verkehrsmenge des motorisierten Individualverkehrs plafoniert und Autos möglichst im Untergrund abgestellt werden. Das städtische Mobilitätskonzept sieht hierfür explizit eine Gebührenerhöhung als eine entsprechende Massnahme vor.
  • Entgegen der Ansicht des Preisüberwachers können die Gebühren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit den Kosten für private Parkplätze verglichen werden. Die Kosten für einen privaten Parkplatz sind weiterhin höher als jene für einen öffentlichen Parkplatz.

 

Quelle: Stadt St.Gallen
Titelbild: Symbolbild © Stadt St.Gallen

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